Omnibus

Die Omnibus-Verordnung bringt Vereinfachung in ESG Berichtserstattungspflichten. Änderungen im Überblick.

Omnibus
Kategorie
Regulierung
Letztes Update
4/3/2025

Die Omnibus-Verordnung: Neuerungen im Überblick

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) soll Unternehmen zu mehr Transparenz in ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichten und Investoren sowie der Öffentlichkeit umfassende ESG-Informationen bereitstellen.

Da die ursprünglichen European Sustainability Reporting Standards (ESRS) besonders KMU vor grosse Herausforderungen stellten, hat die EU-Kommission mit dem Omnibus-Paket Vereinfachungen vorgeschlagen. Dieses betrifft neben der CSRD auch die EU-Taxonomie und die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) und soll bürokratische Hürden abbauen. Die EU-Kommission präsentierte Ende Februar 2025 das erste Omnibus Paket. Diese bringt umfassende Änderungen und Erleichterungen.

Hier die wichtigsten Änderungen im Überblick (EU-Taxonomie und CSRD)

  • Eine Verschiebung der Berichtspflicht für Unternehmen, die derzeit der CSRD unterliegen und 2026 oder 2027 berichtspflichtig wären, auf 2028.
  • Schwellenwerte für CSRD künftig für Unternehmen mit 1'000 Mitarbeiter und entweder 50 Millionen Umsatz oder einer Bilanzsumme grösser als 25 Millionen EUR.
  • Die erforderlichen Datenpunkte werden um rund 25% reduziert, der Fokus wird verstärkt auf quantitative Angaben gelegt.
  • Es wird keine zusätzlichen Sektor- Industrie spezifischen Anforderungen geben.
  • Konzentration auf die grössten Unternehmen, die voraussichtlich den grössten Einfluss auf Umwelt und Gesellschaft haben.
  • Für Zulieferer in der Wertschöpfungskette gilt der neue freiwillige Berichtsstandard VSME.
  • Massnahmen, um sicherzustellen, dass grosse Unternehmen die kleineren Akteure in ihren Lieferketten nicht mit übermässigen Reporting-Anforderungen überfordern.
  • Eine Reduktion der Berichtspflichten gemäss der EU-Taxonomie, die auf die grössten Unternehmen begrenzt werden, während kleinere Unternehmen weiterhin freiwillig berichten können, sofern sie nachhaltige Finanzierungen anstreben.
  • Die Einführung der Möglichkeit, über teilweise mit der EU-Taxonomie übereinstimmende Aktivitäten zu berichten, um die schrittweise ökologische Transformation zu fördern.

Ein zentraler Bestandteil der CSRD bleibt die doppelte Wesentlichkeitsanalyse diese ist somit von Anpassungen unberührt.

Im Bereich der Lieferketten-Sorgfaltspflichten (CSDDD) beinhalten die wichtigsten Änderungen

  • Die Einführung wurde um 1 Jahr auf 2028 verschoben.
  • Unternehmen mit mehr als 1'000 Mitarbeiter und über 450 Mio. EUR Umsatz müssen die EU-Taxonomie erfüllen.
  • Eine Vereinfachung der Anforderungen an die Nachhaltigkeitssorgfaltspflichten, wodurch Unternehmen unnötige Kosten und Komplexität vermeiden können. Beispielsweise wird der Fokus auf direkte Geschäftspartner gelegt, und regelmässige Bewertungen werden von jährlich auf alle fünf Jahre reduziert.
  • Eine Reduzierung des Umfangs der von grossen Unternehmen geforderten Informationen bei der Analyse ihrer Wertschöpfungsketten, um die Belastung für KMU und kleine Mid-Cap-Unternehmen zu verringern.
  • Die Streichung der zivilrechtlichen Haftungsbedingungen der EU, während das Recht der Geschädigten auf volle Entschädigung bei Verstössen erhalten bleibt.
  • Neu gelten nur noch direkt betroffenen Personen/Gemeinschaften als Stakeholder.

Bei den Änderungen im Bereich des CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) gibt es folgende wesentliche Neuerungen

  • Kleine Importeure, insbesondere KMU und Privatpersonen, werden von den CBAM-Verpflichtungen ausgenommen, falls sie nur geringe Mengen an CBAM-geregelten Waren einführen.
  • Die Regelungen für Unternehmen, die weiterhin unter den CBAM fallen, werden vereinfacht, insbesondere hinsichtlich der Autorisierung von CBAM-Erklärenden sowie der Berechnung und Berichterstattung der eingebetteten Emissionen.
  • Langfristige Massnahmen zur Sicherstellung der Wirksamkeit von CBAM, durch strengere Regeln zur Vermeidung von Umgehungen und Missbrauch.

Was Sie jetzt machen sollten

Trotz Erleichterungen und Verschiebung der CSRD sollten Unternehmen die Zeit nutzen, um sich für künftige Anforderungen vorzubereiten. Definieren Sie ihre Nachhaltigkeitsstrategie und führen Sie eine Wesentlichkeitsanalyse durch. Starten Sie mit dem freiwilligen, vereinfachten Standard VSME. 2025 – 2026 sollen die neuen Vorschläge durch das EU-Parlament verabschiedet und in nationales Gesetz gegossen werden.

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